Arbeitshilfen

Arbeitshilfen für die Praxis der Schulsozialarbeit

Hier finden Sie einige weiterführende Anregungen für ihre Arbeit in der Schulsozialarbeit. Wenn Sie selbst Hinweise bereitstellen wollen, so senden Sie diese gern an info@sozialarbeit.schule


Die 'Landesfachstelle Prävention sexuelle Gewalt' stellt in Kooperation mit dem MKJFGFI NRW einen 8-schrittigen Online-Kurs mit Videos zum Ablauf einer Gefährungseinschätzung und den daraus folgenden Hilfen und Maßnahmen bereit.


Die 'Landeskoordinierungsstelle gegen Rechtextremimus und Rassimus' unterstützt u.a. das Konzept 'Schule ohne Rassismus'. Hier erhalten auch Fachkräfte der Schulsozialarbeit Anregungen und fachlichen Hilfen, wenn sie in diesem Themenfeld in ihrer Schule Impulse setzen wollen.


Das 'Queere Netzwerk NRW' vermittelt Kontakte und steht bei der Einführung, Etablierung und Weiterentwicklung auch von schulischen Präventions-Konzepten in diesem Themenfeld zur Verfügung.


Die Arbeitsstelle "Kulturelle Bildung NRW" unterstützt  den Ausbau der kulturellen Bildung zu einem zentralen Handlungsfeld der Bildungs-, Jugend- und Kulturpolitik in NRW. Sie unterstützt auch Schulen dabei, kulturelle Bildungsangebote für alle Kinder und Jugendlichen zu entwickeln und auf kommunaler Ebene sinnvoll zu vernetzen.


Kommunale Integrationszentren (KI) unterstützen und koordinieren die Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen und Geflüchteten in NRW. Fachkräfte nach BASS 21-13 Nr.9 arbeiten intensiv mit den KI zusammen.


Familien erhalten in Deutschland Unterstützung für den Lebensunterhalt und zur Förderung Ihrer Kinder. Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte zwischen 15 Jahren und der aktuell gültigen Regelaltersgrenze der Rentenversicherung sowie die Angehörigen, die mit ihnen in einem Haushalt (Bedarfsgemeinschaft) leben.

Als erwerbsfähig gilt, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 8 SGB II). Personen, die bedürftig, aber nicht erwerbsfähig sind, erhalten Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat eine kleine Broschüre herausgegeben, mit deren Inhalten man Kindern und Jugendlichen in einem Schulprojekt die Arbeit eines Jugendamtes und die Rechte von Kindern und Jugendlichen altersgerecht vermitteln kann. Weitere Materialien werden hier bereitgestellt.


Wer reagiert wann und wie auf Situationen, die im Schulalltag oft vorkommen? - Diese Frage sollte hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Kommunikationswege in der Schule transparent abgestimmt und kommuniziert sein. Als Einstieg in einen Klärungsprozess kann diese Grafik herangezogen werden:

Auch in der Mitarbeit zur Sicherstellung eines bestmöglichen Schutz des Kindeswohls sind Fachkräfte in der Schulsozialarbeit beteiligt. Das KJSG vom Juni 2021 sieht in diesem Feld in unterschiedlichen SGB gesetzliche Änderungen in fünf Bereichen vor:


  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien


Im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) steht im §4 zu Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung: Berufsgeheimnisträger*innen müssen eigenverantwortlich prüfen, wie sie im Fall der Erforderlichkeit dem Schutz des Kindes begegnen sollten.


Im Fokus stehen dabei die Pflichten aus §4 KKG in Verbindung mit einer möglichen Garantenstellung gegenüber dem Kind. Nach §4 KKG sollen Berufsgeheimnisträger*innen, wenn ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt werden, mit dem Kind und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht infrage gestellt wird (§4 Abs.1 Nr.1 KKG).


Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder bleibt dieses Vorgehen erfolglos, und hält der*die Berufsgeheimnisträger*in das Tätigwerden des Jugendamts zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung für erforderlich, so ist er*sie befugt, das Jugendamt zu informieren und alle erforderlichen Daten weiterzugeben (§4 Abs.3 S.1,2 KKG).


Diese Befugnis kann sich zu einer Pflicht verdichten, wenn der*die Berufsgeheimnisträger*in eine Garantenstellung nach §13 StGB innehat (LPK-SGB VIII/Kunkel/Kemper KKG §4 Rn.4).


Quelle dieses Abschnitts: KJSG - FAQ Kinderschutz . Berufsgeheimnisträger*innen (§8a Abs.1 S.2 SGB VIII) . https://dijuf.de/handlungsfelder/kjsg/kjsg-faq/kinderschutz . abgerufen am 25.04.2022 beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)


Vielfalt in der Schule ist der Normalfall. Die Vielfalt der Biographien und die Pluralisierung der Lebenswelten fordern dazu auf, Jugendliche zu einem konstruktiven Umgang mit gesellschaftlichen Unterschieden anzuregen.


Auf der Website "Zwischentoene.info" stellt das Leibnitz Institut für Bildungsmedien aus Braunschweig vielfältiges Material zum Themenfeld Identität bereit. Beispielhaft hier das Paket zum Thema RESPEKT, sowie ergänzend ein Video zum Projekt 'Respekt Coaches' der Jugendmigrationsdienste.

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